 
  Der Versicherungsausweis dient zur Erleichterung des administrativen Verkehrs mit den Ausgleichskassen bzw. den Durchführungsorganen. Die Informationen des AHV-Versicherungsausweises sind auch auf der Krankenversicherungskarte des obligatorischen schweizerischen Krankenversicherers enthalten. Bei Amtsgängen kann deshalb anstelle des AHV-Ausweises auch die Krankenversicherungskarte verwendet werden.
Bei einem Stellenwechsel ist dem neuen Arbeitgeber der AHV-Ausweis (oder die schweizerische Krankenversicherungskarte) vorzulegen, damit dieser die Anmeldung an die Ausgleichskasse vornehmen kann. Der Ausweis muss der Kasse vom Arbeitgeber nicht mehr physisch eingereicht werden. Die Übermittlung der Daten genügt. Verwenden Sie dazu unsere Online-Plattform connect.
Bestellung
Da alle Angaben des AHV-Versicherungsausweises auch auf der Versicherungskarte des schweizerischen Krankenversicherers enthalten sind, ist eine Anmeldung für einen Versicherungsausweis der AHV nur notwendig für Personen, die keine schweizerische Krankenversicherungskarte besitzen (wie beispielsweise Grenzgänger oder Personen, die aus dem Ausland zuziehen).
  Wo bestelle ich einen neuen Versicherungsausweis? 
    
  
  
   Selbständige, die (z.B. infolge Heirat oder Scheidung) den Namen geändert oder den AHV-Ausweis verloren haben, bestellen einen neuen Ausweis direkt bei ihrer Ausgleichskasse 
  
  
Formular
  
  
Anmeldung für einen Versicherungsausweis    
    
      
  
  Berichtigung von Fehlern   
  
  Fehler (wie falsche Schreibweise des Namens, falsches Geburtsdatum oder Geschlecht) kann nur das zuständige Personenregister des Bundes korrigieren. 
  
  
   Verlangen Sie die Berichtigung Ihrer Personalien mit dem nachstehenden Formular und schicken Sie dieses an die Einwohnerkontrolle Ihres Wohnorts: 
  
  
    
    Antrag auf Berichtigung der Personalien in einem amtlichen Personenregister des Bundes    
      
        
    
 
               
               
               
       
                   AHV-Reform, gültig ab 1.1.2024
AHV-Reform, gültig ab 1.1.2024
                           Vollmacht
Vollmacht
                       
                
               
                