Kriterien der Selbständigkeit
            
            
                Die Sozialversicherungsgesetze schreiben bei erwerbstätigen Personen zwingend die Unterscheidung in Unselbständig- und Selbständigerwerbende vor. Die Ausgleichskasse als rechtsanwendende Stelle muss erwerbstätige Personen einer der beiden Kategorien zuweisen, also deren sozialversicherungsrechtliche Stellung bestimmen. 
 Als selbständigerwerbend gelten Personen, welche 
- in eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten
- in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen
Formular: 
Weiteres zum Thema:
  Merkblatt 2.02 - Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO 
  
Merkblatt 2.09 - Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung 
  
Informationsstelle AHV/IV - Grundlagen für selbständige Personen 
 
               
               
               
       
                   AHV-Reform, gültig ab 1.1.2024
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                           Vollmacht
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