Für Leistungen an Personen mit Wohnsitz im Ausland ist die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf zuständig. Wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, erlischt der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung und auf die Ergänzungsleistungen. 
 Personen, welche aus Ländern stammen, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, verlieren bei Wohnsitzverlegung ins Ausland den Rentenanspruch. 
Sie können aber die einbezahlten AHV-Beiträge mit dem folgenden Formular zurückfordern:
Antrag auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen 
Mehr nützliche Informationen finden Sie hier:
Merkblatt 10.02 - Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 
Merkblatt 10.03 - Angehörige von Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat
              
 
       
               
               
               
                   AHV-Reform, gültig ab 1.1.2024
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                           Vollmacht
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