Bei Personen, welche weniger als 9 Monate im Jahr erwerbstätig sind oder ein Arbeitspensum von unter 50% der normal üblichen Arbeitszeit aufweisen, wird eine Vergleichsrechnung vorgenommen. 
 Falls die Beiträge aus Erwerbstätigkeit weniger als 50% der geschuldeten Beiträge aus Nichterwerbstätigkeit ausmachen, gilt die Person als nichterwerbstätig und rechnet die Beiträge entsprechend als Nichterwerbstätige/r ab. Die Beiträge aus Erwerbstätigkeit können angerechnet werden. 
 Nichterwerbstätige Studierende schulden bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, den Mindestbeitrag von CHF 514. Danach gelten für sie die ordentlichen Regeln für Nichterwerbstätige (Beitragsbemessung auf Vermögen und Renteneinkommen). 
Mehr Informationen finden Sie hier:
Merkblatt 2.03 - Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO 
              
 
       
               
               
               
                   AHV-Reform, gültig ab 1.1.2024
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                           Vollmacht
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