Die Beitragspflicht endet mit Erreichen des 64. (Frauen) bzw. 65. (Männer) Altersjahres. Wird die Erwerbstätigkeit weitergeführt, bleibt die Beitragspflicht, sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmenden, bis zur Beendigung der Erwerbstätigkeit bestehen. 
 Allerdings kann in diesem Fall ein Altersfreibetrag (CHF 1400/Monat resp. CHF 16'800/Jahr) vom massgebenden Einkommen abgezogen werden. 
Weitere Informationen finden Sie hier:
Merkblatt 2.01 - Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO 
Merkblatt 2.04 - Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen 
Merkblatt 2.05 - Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 
Merkblatt 2.06 - Hausdienstarbeit 
Merkblatt 2.07 - Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber 
Merkblatt 2.08 - Beiträge an die Arbeitslosenversicherung 
Merkblatt 2.11 - Beitragspflicht auf Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen 
              
 
       
               
               
               
                   AHV-Reform, gültig ab 1.1.2024
AHV-Reform, gültig ab 1.1.2024
                           Vollmacht
Vollmacht
                       
               
                