Die definitiven Beiträge werden ermittelt, sobald die Jahreslohnmeldung der Arbeitgebenden vorliegt. Diese muss bis spätestens am 30. Januar nach dem Beitragsjahr an die Ausgleichskasse kommuniziert werden. Bei Nichteinhaltung dieses Termins, werden auf Nachforderungen Verzugszinsen erhoben. Die Differenz zwischen den provisorisch ermittelten Akontobeiträgen und den definitiven Beiträgen werden von der Ausgleichskasse zurückbezahlt bzw. nachträglich in Rechnung gestellt. 
Weitere Informationen finden Sie hier:
Merkblatt 2.01 - Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO 
Merkblatt 2.04 - Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen 
Merkblatt 2.05 - Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 
Merkblatt 2.06 - Hausdienstarbeit 
Merkblatt 2.07 - Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber 
Merkblatt 2.08 - Beiträge an die Arbeitslosenversicherung 
Merkblatt 2.11 - Beitragspflicht auf Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen
              
 
       
               
               
               
                   AHV-Reform, gültig ab 1.1.2024
AHV-Reform, gültig ab 1.1.2024
                           Vollmacht
Vollmacht
                       
               
                