Tod eines Angehörigen

Mit dem Tod erlöschen alle persönlichen Ansprüche auf Leistungen der Sozialversicherungen.

Melden Sie deshalb den Tod Ihres Angehörigen der zuständigen Ausgleichskasse, wenn für die verstorbene Person einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Sie bezieht eine Alters-, Invaliden-, Witwen-, Witwer- oder Waisenrente
  • Sie bezieht ein Taggeld der Invalidenversicherung
  • Sie bezieht eine Hilflosenentschädigung
  • Sie bezieht Ergänzungsleistungen
  • Sie bezahlt Beiträge als nichterwerbstätige Person
  • Sie ist selbständigerwerbend.
Der Tod kann aber auch Hinterlassenenleistungen auslösen.

Hinterlassenenrenten
Wann besteht Anspruch  auf eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente?

Nach dem Tode des Ehemannes hat die Witwe Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie ein Kind hat oder wenn sie das 45. Altersjahr erreicht hat und mindestens 5 Jahre verheiratet war.

Nach dem Tode der Ehefrau hat der Witwer Anspruch auf eine Witwerrente, wenn er ein Kind hat. Bei Witwern mit volljährigen Kindern besteht der Anspruch auf eine Rente gemäss Urteil des EGMR vom 11. Oktober 2022 nur, wenn die Verwitwung nach dem 11. Oktober 2022 eingetreten ist.

Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch geschiedene Personen nach dem Tode des Ex-Gatten Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente.

Der Anspruch endet mit der Wiederverheiratung oder mit Entstehen eines Anspruchs auf eine höhere Invaliden- oder Altersrente.

Nach dem Tode der Mutter oder des Vaters haben Waisen Anspruch auf eine Waisenrente, wenn sie das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben oder solange sie in Ausbildung sind und das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Für Stief- und Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen.

Die weiteren Details können Sie dem Merkblatt 3.03 Hinterlassenenrenten der AHV entnehmen.
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