AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung
Die AHV ist der bedeutendste Pfeiler der Alters- und Hinterlassenenvorsorge in der Schweiz (1. Säule). Sie soll den Existenzbedarf im Alter oder im Todesfall decken. Als Volksversicherung ist die AHV für alle obligatorisch.
Ihr individuelles Konto (IK)
Der Versicherungsausweis dient zur Erleichterung des administrativen Verkehrs mit den Ausgleichskassen bzw. den Durchführungsorganen. Die Informationen des AHV-Versicherungsausweises sind auch auf der Krankenversicherungskarte des obligatorischen schweizerischen Krankenversicherers enthalten. Bei Amtsgängen kann deshalb anstelle des AHV-Ausweises auch die Krankenversicherungskarte verwendet werden.
Bei einem Stellenwechsel ist dem neuen Arbeitgeber der AHV-Ausweis (oder die schweizerische Krankenversicherungskarte) vorzulegen, damit dieser die Anmeldung an die Ausgleichskasse vornehmen kann. Der Ausweis muss der Kasse vom Arbeitgeber nicht mehr physisch eingereicht werden. Die Übermittlung der Daten genügt. Verwenden Sie dazu unsere Online-Plattform connect.
Bestellung
Arbeitnehmende bestellen einen neuen Ausweis über den Arbeitgeber, der ihn bei seiner Ausgleichskasse anfordert.
Die übrigen Versicherten bestellen einen neuen AHV-Ausweis direkt bei der Ausgleichskasse.
Formular
Anmeldung für einen Versicherungsausweis
Berichtigung von Fehlern
Fehler (wie falsche Schreibweise des Namens, falsches Geburtsdatum oder Geschlecht) kann nur das zuständige Personenregister des Bundes korrigieren.
Verlangen Sie die Berichtigung Ihrer Personalien mit dem nachstehenden Formular und schicken Sie dieses an die Einwohnerkontrolle Ihres Wohnorts:
Antrag auf Berichtigung der Personalien in einem amtlichen Personenregister des Bundes
Grundlage für die Rentenberechnung
Die Ausgleichskassen führen für jede beitragspflichtige Person ein individuelles Konto (IK). Dort wird nach Abschluss des Beitragsjahres das Jahreseinkommen der einzelnen Arbeitnehmenden eingetragen. Das individuelle Konto dient als Grundlage für die spätere Rentenberechnung.
Ihr persönlicher IK-Auszug
Bestellen Sie hier online und kostenlos einen Auszug aus Ihrem individuellen Konto:
Die AHV-Nummer, die Sie für die Bestellung benötigen, finden Sie ausser auf dem AHV-Ausweis auch auf der Ausweiskarte Ihrer Krankenkasse.
Bestellung Kontoauszug
Der Kontoauszug wird nach ca. drei Wochen an Ihre Postadresse zugestellt. Ein Versand per E-Mail ist aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Wird die Richtigkeit der Einträge nicht anerkannt, kann innert 30 Tagen nach Erhalt des Auszuges bei der kontoführenden Ausgleichskasse Berichtigung verlangt werden.
Erklärvideo «Auszug aus dem individuellen Konto»
Merkblätter
Merkblatt 1.01 - Auszug aus dem individuellen Konto (IK)
Merkblatt 1.04 - Erläuterungen zum Auszug aus dem individuellen Konto
Merkblatt 1.05 - Erläuterungen zur Kontenübersicht
Weiteres zum Thema:
AHV Beiträge
Die Ausgleichskassen führen für jede beitragspflichtige Person ein individuelles Konto (IK). Dort wird nach Abschluss des Beitragsjahres das Jahreseinkommen der einzelnen Arbeitnehmenden eingetragen. Das individuelle Konto dient als Grundlage für die spätere Rentenberechnung.
Ihr persönlicher IK-Auszug
Bestellen Sie hier online und kostenlos einen Auszug aus Ihrem individuellen Konto:
Die AHV-Nummer, die Sie für die Bestellung benötigen, finden Sie ausser auf dem AHV-Ausweis auch auf der Ausweiskarte Ihrer Krankenkasse.
Bestellung Kontoauszug
Der Kontoauszug wird nach ca. drei Wochen an Ihre Postadresse zugestellt. Ein Versand per E-Mail ist aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Wird die Richtigkeit der Einträge nicht anerkannt, kann innert 30 Tagen nach Erhalt des Auszuges bei der kontoführenden Ausgleichskasse Berichtigung verlangt werden.
Erklärvideo «Auszug aus dem individuellen Konto»
Merkblätter
Merkblatt 1.01 - Auszug aus dem individuellen Konto (IK)
Merkblatt 1.04 - Erläuterungen zum Auszug aus dem individuellen Konto
Merkblatt 1.05 - Erläuterungen zur Kontenübersicht
Weiteres zum Thema:
Alle versicherten Personen bezahlen Beiträge.
Beitragspflichtig sind alle Personen, die bei der AHV versichert sind, mit Ausnahme der Kinder. Sie sind zwar versichert und damit leistungsberechtigt (Kinder- und Waisenrenten), ohne selbst jedoch beitragspflichtig zu sein.
Beitragspflichtig sind auch verheiratete Personen ohne Erwerbseinkommen. Ihr Beitrag gilt allerdings dann als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehepartner auf seinem Einkommen mindestens den doppelten Mindestbeitrag an die AHV entrichtet. Das Gleiche gilt für Versicherte, die im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, ohne einen Barlohn zu beziehen.
Die Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden vom Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung abgezogen und zusammen mit dem Beitrag des Arbeitgebers an die Ausgleichskasse überwiesen. Wer selbständigerwerbend ist, rechnet direkt mit der Ausgleichskasse ab. Grundlage der Beiträge bildet das von den kantonalen Steuerbehörden ermittelte Einkommen. Ob jemand im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, entscheidet die Ausgleichskasse.
Die Beiträge der Nichterwerbstätigen werden auf Grund des Ersatzeinkommens und Vermögens berechnet. Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende müssen sich selbst bei der Ausgleichskasse anmelden.
AHV Leistungen
Beitragspflichtig sind alle Personen, die bei der AHV versichert sind, mit Ausnahme der Kinder. Sie sind zwar versichert und damit leistungsberechtigt (Kinder- und Waisenrenten), ohne selbst jedoch beitragspflichtig zu sein.
Beitragspflichtig sind auch verheiratete Personen ohne Erwerbseinkommen. Ihr Beitrag gilt allerdings dann als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehepartner auf seinem Einkommen mindestens den doppelten Mindestbeitrag an die AHV entrichtet. Das Gleiche gilt für Versicherte, die im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, ohne einen Barlohn zu beziehen.
Die Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden vom Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung abgezogen und zusammen mit dem Beitrag des Arbeitgebers an die Ausgleichskasse überwiesen. Wer selbständigerwerbend ist, rechnet direkt mit der Ausgleichskasse ab. Grundlage der Beiträge bildet das von den kantonalen Steuerbehörden ermittelte Einkommen. Ob jemand im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, entscheidet die Ausgleichskasse.
Die Beiträge der Nichterwerbstätigen werden auf Grund des Ersatzeinkommens und Vermögens berechnet. Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende müssen sich selbst bei der Ausgleichskasse anmelden.
Die AHV erbringt Renten, Hilflosenentschädigungen und weitere Leistungen.
Die Alters- und Hinterlassenenrenten sowie die Hilflosenentschädigungen machen den grössten Teil der Leistungen der AHV aus.
Rentenvorausberechnung
Die Alters- und Hinterlassenenrenten sowie die Hilflosenentschädigungen machen den grössten Teil der Leistungen der AHV aus.
Wie hoch wird meine Rente ausfallen?
Wenn Sie wissen wollen, mit welcher Altersrente sie ungefähr rechnen können, haben Sie die Möglichkeit, auf unserem Online-Rechner eine Rentenschätzung vorzunehmen.
Sie können von uns auch gratis eine Rentenvorausberechnung verlangen. Diese ist allerdings erst einige Jahre vor Rentenbeginn sinnvoll, weil sich die Verhältnisse bei zu früher Berechnung noch stark ändern können.
Formular
Antrag auf eine Rentenvorausberechnung
Weitere Informationen finden Sie hier
Merkblatt 3.06 - Rentenvorausberechnung
Der Versicherungsausweis
Wenn Sie wissen wollen, mit welcher Altersrente sie ungefähr rechnen können, haben Sie die Möglichkeit, auf unserem Online-Rechner eine Rentenschätzung vorzunehmen.
Sie können von uns auch gratis eine Rentenvorausberechnung verlangen. Diese ist allerdings erst einige Jahre vor Rentenbeginn sinnvoll, weil sich die Verhältnisse bei zu früher Berechnung noch stark ändern können.
Formular
Antrag auf eine Rentenvorausberechnung
Weitere Informationen finden Sie hier
Merkblatt 3.06 - Rentenvorausberechnung
Der Versicherungsausweis dient zur Erleichterung des administrativen Verkehrs mit den Ausgleichskassen bzw. den Durchführungsorganen. Die Informationen des AHV-Versicherungsausweises sind auch auf der Krankenversicherungskarte des obligatorischen schweizerischen Krankenversicherers enthalten. Bei Amtsgängen kann deshalb anstelle des AHV-Ausweises auch die Krankenversicherungskarte verwendet werden.
Bei einem Stellenwechsel ist dem neuen Arbeitgeber der AHV-Ausweis (oder die schweizerische Krankenversicherungskarte) vorzulegen, damit dieser die Anmeldung an die Ausgleichskasse vornehmen kann. Der Ausweis muss der Kasse vom Arbeitgeber nicht mehr physisch eingereicht werden. Die Übermittlung der Daten genügt. Verwenden Sie dazu unsere Online-Plattform connect.
Bestellung
Da alle Angaben des AHV-Versicherungsausweises auch auf der Versicherungskarte des schweizerischen Krankenversicherers enthalten sind, ist eine Anmeldung für einen Versicherungsausweis der AHV nur notwendig für Personen, die keine schweizerische Krankenversicherungskarte besitzen (wie beispielsweise Grenzgänger oder Personen, die aus dem Ausland zuziehen).
Wo bestelle ich einen neuen Versicherungsausweis?Arbeitnehmende bestellen einen neuen Ausweis über den Arbeitgeber, der ihn bei seiner Ausgleichskasse anfordert.
Die übrigen Versicherten bestellen einen neuen AHV-Ausweis direkt bei der Ausgleichskasse.
Formular
Anmeldung für einen Versicherungsausweis
Berichtigung von Fehlern
Fehler (wie falsche Schreibweise des Namens, falsches Geburtsdatum oder Geschlecht) kann nur das zuständige Personenregister des Bundes korrigieren.
Verlangen Sie die Berichtigung Ihrer Personalien mit dem nachstehenden Formular und schicken Sie dieses an die Einwohnerkontrolle Ihres Wohnorts:
Antrag auf Berichtigung der Personalien in einem amtlichen Personenregister des Bundes
Formulare
Merkblätter